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| Kapitel E |
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| e-Banking |
Die elektronische Kommunikation der Banken mit Ihren Kunden nennt man e-banking. Darunter fällt z.B. Internetbanking, Kreditansuchen, Abschluss von Bausparverträgen, Wertpapierhandel, Kontoauszugsservice etc.
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| e-Commerce |
Darunter versteht man jeden Handel im Internet zwischen Unternehmen (Business to Business = B2B) und Unternehmen zu Consumer (Business to Consumer = B2C).
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| E-Governmente-Government |
Unter E-GovernmentGovernment versteht man die elektronische Kommunikation der Behörden untereinander und mit Unternehmen bzw. Bürgern. Z.B. einen Reisepass beantragen, eine Lohnsteuererklärung abgeben, etc.
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| Einfache Signaturen |
Signaturen, die nicht auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und/oder mit nicht von einem Trust Center zur Erstellung sicherer Signaturen empfohlenen technischen Komponenten und Verfahren erstellt wurden, werden "einfache digitale Signaturen" genannt. Ihre Rechtswirkungen sind im SigG §3 nachzulesen. a.trust gibt neben den qualifizierten trust|sign bzw. a.sign premium Zertifikaten auch "einfache" Zertifikatsprodukte aus. Diese haben die Markennamen a.sign token, a.sign light, a.sign corporate, a.sign developer und a.sign test.
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| Einfaches Zertifikat |
Nicht_qualifiziertes_Zertifikat
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| Einzelverrechnung |
Beim Bankeinzug besteht die Möglichkeit, jede einzelne Gebühr für eine a.trust Dienstleistung auch einzeln am Kontoauszug auszuweisen und damit abzurechnen. Durch die Einzelverrechnung jeder Gebührenart wird Transparenz und damit Nachvollziehbarkeit des Kontoauszugs erreicht. Der Kontoauszug stellt gleichzeitig die Umsatzsteuer-abzugsfähige Rechnung für die eingezogenen Gebühren dar.
Bezahlung_der_a.trust_Dienstleistungen
Jahresgebühr
Kartengebühr
Summenverrechnung
Zertifikatserneuerung
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| Elektronische Archivierung |
Archivieren
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| Elektronische Unterschrift |
Um den Geltungsbereich der Regelungen (SigG und SigV) nicht auf eine bestimmte Signaturmethode einzuschränken, wird im Gesetzestext allgemein von elektronischen Signaturen gesprochen. Die Definition wird damit sehr weit gefasst.
Digitale_Signatur . SigG § 2, 1.
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| Empfänger |
Als Empfänger oder Überprüfer gilt jeder, der ein von einem Signator signiertes Dokument erhält. Der Empfänger muss nicht Kunde bei a.trust sein. Der Empfänger der Nachricht (Dokument mit angehängter Signatur) möchte überprüfen, wer der Absender der Nachricht ist (Authentizität), ob der Status des zu Grunde liegenden Zertifikats OK ist und ob das Dokument verfälscht (Integrität) wurde. a.trust stellt dem Empfänger alle zum Prüfen des Zertifikats notwendigen Informationen kostenlos zur Verfügung (Homepage der a.trust).
Signaturprüfung
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| EntschlüsselungsPIN |
GeheimhaltungsPIN
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| EntschlüsselungsPUK |
GeheimhaltungsPUK
GeheimhaltungsPIN
Kartenabholbrief
Geheimhaltung-PUK
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| Ersatzbestellung |
Ersatzbestellung ist die Neubestellung der Signaturkarte vor Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer der Zertifikate. Daher ist der Widerruf der Zertifikate der alten Karte für die Durchführung einer Ersatzbestellung Voraussetzung. Gründe dafür können beispielsweise Defekt oder Verlust sein, oder der Signator hat seine SignaturPIN vergessen. Eine Ersatzbestellung wird immer vom Signator angefordert. Der Signator braucht keine erneute Jahresgebühr für die Zertifikate der Ersatzkarte bezahlen. Für die Durchführung einer Ersatzbestellung werden durch RO (oder RCA) folgende Daten des Signators erhoben, bzw. für die neue Karte richtig gestellt: - Name, Zustelladresse, Geburtsdatum - Cardholder Identification Number oder Kartennummer - Sind die Zertifikate der zu ersetzenden Karte widerrufen? (Widerruf ist Voraussetzung!) - Kennzahlen der RA-GS zur Kartenabholung - Kartenbeschriftung
Befristeter_Vertrag
Bezahlung_der_a.trust_Dienstleistungen
Defekt_der_Signaturkarte
Pflichten_des_Signators
Verlust_der_Signaturkarte
Widerruf
Widerrufsdienst
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| Ersatzkarte |
Wenn die Zertifikate der Originalkarte widerrufen sind, kann dafür eine Ersatzkarte bestellt werden. Wenn die ursprüngliche Karte nach dem Widerruf noch vorhanden ist (also anderer Widerrufsgrund als Verlust), dann hat der Signator die Pflicht, die Signaturerstellungsdaten (Signaturschlüssel) durch Lochen oder Zerschneiden des Chips zu vernichten.
Ersatzbestellung
Pflichten_des_Signators
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| Erstbestellung |
Erstbestellung ist die erstmalige Bestellung, und damit ist der Signator dem gesamten Registrierungsvorgang für die Ausgabe der Signaturkarte in einer RA zu unterziehen. Das heißt, vor allem auch die Belehrung muss durchgeführt werden. Bei der Antragstellung auf Ausstellung einer Signaturkarte ist keine besondere Formvorschrift einzuhalten. Sie kann persönlich, telefonisch, schriftlich etc. erfolgen. Es liegt im Ermessen jeder RA, ihren Kunden Formulare (Papier, Fax oder Web) zur Verfügung zu stellen, mit denen sie bei der RA Signaturkarten beantragen können. Karten beantragen können: volljährige Österreichische Staatsbürger ohne Einschränkungen, volljährige Bürger von EU-Staaten ohne Einschränkungen, Minderjährige aus diesen Staaten unter Einhaltung bestimmter Richtlinien. Die Zulassungsbedingungen für Nicht EU-Staatsbürger zu den a.trust Diensten sollen aktuell der Homepage der a.trust entnommen werden.
Ansuchen_um_eine_Signaturkarte
Belehrung_des_Signators
Pflichten_des_Signators
Registrierungsstelle
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| EU-Richtlinie zum Einsatz der digitalen Signatur |
Die Europäische Union hat im Jahre 1999 eine EU-Richtlinie über den Einsatz der digitalen Signatur (elektronische Unterschrift) verabschiedet. Diese beinhaltet u.a., dass jedes Mitgliedsland bis Sommer 2001 ein eigenes Signaturgesetz im Sinne der EU-Richtlinie haben muss. Österreich hatte hier eine Vorreiterrolle und verfügt bereits seit Juli 1999 über ein eigenes Signaturgesetz. Die EU-Richtlinie ist über die Homepage der a.trust nachzulesen.
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| Extranet |
Extranet bedeutet, dass sich nur ausgesuchte User in einem Firmennetz bewegen. Z.B. spezielle Kunden im Netz ihres Lieferanten.
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